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   SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96   

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SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96 (https://dejure.org/1999,34959)
SG Marburg, Entscheidung vom 18.02.1999 - S 5 AL 737/96 (https://dejure.org/1999,34959)
SG Marburg, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - S 5 AL 737/96 (https://dejure.org/1999,34959)
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  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 135/90

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und

    Auszug aus SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96
    Fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt sind die Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit - regelmäßig im Anschluß an den einzelnen Abrechnungszeitraum - gezahlt werden (BSG, SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSGE 66, 34, 42 ).

    In diesem Sinne hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 17.10.1991 (SozR 3-4100 § 112 Nr. 11) ausgeführt, der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, daß er aufgestautes Arbeitsentgelt unberücksichtigt lassen wolle und er damit allein auf die Zahlungsweise abgestellt habe.

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96
    Fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt sind die Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit - regelmäßig im Anschluß an den einzelnen Abrechnungszeitraum - gezahlt werden (BSG, SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSGE 66, 34, 42 ).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 78/88

    Nachzahlung - Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhung - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96
    Dem entsprechen im übrigen auch weitere Entscheidungen des BSG (vgl. SozR 4100 § 112 Nr. 25 und SozR 3-7825 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93

    Streit über die Höhe eines Arbeitslosengeldes

    Auszug aus SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96
    Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung stehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 43/93 -) im Gegensatz zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt.
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